Die optimale Rechtsform für Start-ups

Experten erklären die Vor- und Nachteile der Rechtsformen aus Start-up-Sicht.

OHG, e.K. und GmbH & Co. KG – an Rechtsformen herrscht in Deutschland kein Mangel. Alle bringen Vor- und Nachteile mit. Doch welches sind für Start-ups die passenden Rechtsformen? Laut Nils Rahlf, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Norton Rose Fulbright in Frankfurt, kommen eigentlich nur ganz wenige in Frage und auch dabei gibt es einen klaren Favoriten.

Rechtsform
Kein Grund zu Verzweifeln. Eine passende Rechtsform findet sich immer. (Tim Mossholder on Unsplash)

1. Wieso Personengesellschaften meist die falsche Wahl sind

Offene Handelsgesellschaft (OHG), eingetragener Kaufmann (e.K.) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehören zu den sogenannten Personengesellschaften. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften werden diese durch natürliche Personen, echte Menschen also, konstituiert. Damit fließen die Gewinne der Personengesellschaften in die Einkommensteuer der sie konstituierenden Personen ein. Außerdem sind die Personen für die Verluste bei diesen Personengesellschaften unbegrenzt (!) haftbar.

Schon das macht Personengesellschaften für Start-ups uninteressant. Denn mit dem Aufbau eines eigenen Start-ups gehen die Gründer ein empfindliches Risiko ein. Schätzungsweise ein Drittel dieser Unternehmen kommt niemals aus den roten Zahlen heraus und muss innerhalb der ersten Jahre Insolvenz anmelden oder aufgelöst werden. Durch die unbeschränkte Haftung würden Gründer und Investoren also ihr finanzielles Risiko maximieren, was wenig Sinn macht.

Doch wie so oft gibt es Ausnahmen. Vor allem nach der anstehenden Novelle des Personengesellschaftsrechts kann in bestimmten Fällen die neue „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) durchaus für Start-ups interessant sein, wie Rechtsanwalt Philipp Grzimek von Norton Rose Fulbright in einem Gastbeitrag schreibt.

2. Wieso eine UG von leeren Taschen zeugt

Die Unternehmergesellschaft (UG) zählt unterdessen zu den jüngsten Rechtsformen für Unternehmen. Nachdem Anfang des Millenniums die britische Rechtsform der Limited (Ltd.) auch in Deutschland populär wurde, hat der Bund 2008 die UG eingeführt. Es handelt sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft, weshalb die Gründer persönlich nicht haften.

Anders als bei der GmbH brauchen die Gründer aber kein Mindestkapital von 25.000 Euro mitbringen. Allerdings müssen anfallende Gewinne so lange thesauriert werden, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Ziel ist also stets, die UG in eine GmbH umzuwandeln. Da die sonstige Ausgestaltung dem großen Bruder ähnelt, wird die UG auch als „kleine GmbH“ bezeichnet.

Laut Rahlf sei die UG eigentlich nur in der Frühphase (Early Stage) von Start-ups geeignet, so lange Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodell noch entwickelt werden und das Start-up noch nicht wirklich in den Markt eingestiegen ist. In der Early-Stage-Phase werden Start-ups oft durch Exist- oder andere Gründerstipendien finanziert, weshalb die Frage der Rechtsform zunächst nicht so dringend erscheint.

Dennoch rät Rahlf von der UG ab. „Sehr bald muss ein Start-up irgendwelche Verträge abschließen, auch wenn es sich nur um einen Mietvertrag für ein Büro handelt“, erläutert Rahlf. „Wenn jemand dann UG liest, weiß er, dass die Taschen leer sind.“ Eine UG bringe daher gegenüber der GmbH einen deutlichen Reputationsnachteil mit.

Nils Rahlf

Die GmbH ist nicht nur die gängigste, sondern auch die geeignetste Rechtsform für Start-ups.

Nils Rahlf, Partner bei Norten Rose Fulbright

3. Wieso die GmbH das Mittel der Wahl ist

Die meisten Start-ups weisen in Deutschland die Rechtsform einer GmbH auf. „Die GmbH ist nicht nur die gängigste, sondern auch die geeignetste Rechtsform für Start-ups“, urteilt Rahlf. Da Business Angels und andere Venture Capital-Investoren für ihre Geldspritze üblicherweise einen bestimmten Anteil am Unternehmen erhalten und zumeist steuerlich keine Verluste zugewiesen bekommen wollen, biete sich eine Kapitalgesellschaft an. Hauptvorteil gegenüber anderen Kapitalgesellschaften stellen die umfangreichen rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten dar, die die GmbH biete. Dazu gehören namentlich die Zustimmungskataloge, die Investoren im Beteiligungsvertrag den Gründern abverlangen. Dabei sind der Fantasie kaum Grenzen gesetzt.

4. Wieso GmbH & Co. KG in der Start-up-Szene unbekannt sind

Die Kommanditgesellschaft (KG) stellt so etwas wie das Chamäleon unter den Rechtsformen dar, da sie gewisse Eigenschaften von Kapital- und Personengesellschaften vereint. So sind an einer KG mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist beteiligt. Während der Komplementär wie bei einer Personengesellschaft unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet, haften die Kommanditisten wie bei einer Kapitalgesellschaft nur beschränkt.

Die GmbH & Co. KG macht die Angelegenheit noch etwas komplizierter. Denn hier wird die Rolle des Komplementärs von einer GmbH eingenommen, die ihrerseits mit ihrem gesamten Vermögen haftet, aber keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft ist.

Rahlf kennt dieses Konstrukt vor allem von geschlossenen Fonds oder von Immobiliengesellschaften. „Die GmbH & Co. KG hat den Vorteil, dass die Kommanditisten Anlaufverluste mit anderen Einkommensteuerquellen verrechnen können“, erläutert Rahlf. Für Start-up-Investoren sei diese Rechtsform uninteressant, da sie nur in Venture Capital investieren wollen und zumeist nicht möchten, dass ihnen ein steuerlicher Verlust zugewiesen wird. „In der Praxis ist mir noch nie ein Start-up in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begegnet“, sagt Rahlf.

Letztlich habe ich mich für die AG entschieden, weil eine AG eine enorme Reputation mit sich bringt.

Hans Elstner, Mitgründer und Vorstandsvorsitzender der rooom AG.

5. Wieso die AG kein Mittel der Wahl ist

Die Aktiengesellschaft (AG) ist kompliziert, zeitaufwendig und kostenintensiv. Alles drei keine Eigenschaften, die sie für Start-ups geeignet erscheinen lassen. Dennoch gibt es Gründer, die tatsächlich diese Rechtsform der GmbH vorziehen.

„Letztlich habe ich mich für die AG entschieden, weil eine AG eine enorme Reputation mit sich bringt“, sagt Hans Elstner, Vorstandsvorsitzender und Miteigentümer der rooom AG in Jena. „Ich bin mit meinem Denken sehr im Marketing verhaftet und die Rechtsform der AG hilft vor allem auch bei großen Unternehmenskunden weiter. Die fühlen sich auf einem anderen Level, wenn sie mit einer AG zusammenarbeiten.“

„Noch wichtiger ist, dass eine AG schon von hause aus sehr interessante Möglichkeiten mitbringt, Beteiligungen zu organisieren“, ergänzt Elstner. „Die Beteiligung von Mitarbeitern und Investoren ist ganz gut geregelt, denn das Aktiengesetz gibt eine ganze Menge vor. Für einen Investor ist das nicht immer luxuriös.“

Das sieht Rahlf ganz anders. Nicht nur der große Aufwand spreche gegen eine AG, sondern auch die empfindlichen Beschränkungen der rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten.

Nach dem Aktiengesetz haben die Aktionäre erstens kein direktes Durchgriffsrecht auf den Vorstand. Da Venture Capital-Investoren für ihr Risikokapital bei vielen Angelegenheiten der Geschäftsführung ein Mitspracherecht verlangen, sei dies für Investoren schlicht inakzeptabel. Im Grunde dürfen die Aktionäre nur bei der Hauptversammlung über wenige Fragen wie zur Bestellung des Aufsichtsrats, der Gewinnverwendung, Kapitalerhöhungen oder Fusionen mitreden. „Das reicht Venture Capital-Investoren nicht aus“, kommentiert Rahlf.

Zweitens sind die Kapitalschutzvorschriften bei einer AG viel strenger als bei einer GmbH. Bei einer AG sei nicht nur das Stammkapital vor den Zugriffen der Aktionäre geschützt, sondern auch die Kapitalrücklagen. Direkte Auszahlungen an die Aktionäre sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur aus den Gewinnen über die Dividende möglich.

Nun könnten pfiffige Investoren auf die Idee kommen, die bei Start-ups üblichen Zustimmungskataloge vertraglich zu vereinbaren. Tatsächlich sind derartige Klauseln Rahlf schon begegnet. „Solche vertraglichen Regelungen sind aber nach dem Aktienrecht unzulässig und damit unwirksam“, warnt Rahlf.

„Insgesamt ist die deutsche AG – übrigens auch im internationalen Vergleich – ein rechtlich sehr sperriges Vehikel und daher für Start-ups ungeeignet“, resümiert Rahlf. „Dagegen lässt sich eine GmbH sehr flexibel ausgestallten, weshalb sie für Start-ups die geeignete Rechtsform ist.“

6. Andere Rechtsformen als die GmbH nur in Ausnahmefällen

Keine Frage: Die GmbH ist zumindest in Deutschland die verbreitetste und bestgeeignete Rechtsform. Dennoch können andere Rechtsformen im Start-up-Umfeld durchaus Sinn machen. Die UG scheint für finanzschwache Gründer geeignet, die vielleicht direkt von der Uni kommen und noch keine 25.000 Euro zusammenbringen. Die neue eGbR mag u. U. ein interessanter Weg sein, um Investoren bei einem Start-up zu poolen. Um die AG führt unterdessen kein Weg herum, wenn Gründer ihr Unternehmen an die Börse bringen wollen. Allerdings kommen nur sehr wenige Start-ups in Deutschland so weit und eine GmbH lässt sich auch später noch in eine AG umwandeln.

Tipps unserer Partner
Digitale Liquiditätsplanung

Jetzt lesen
Transform the future

Jetzt lesen
Boost für Start-ups

Jetzt lesen