Patente anmelden leichtgemacht

Fallstricke, Tipps und Vorlagen. Worauf Gründer bei der Patentanmeldung achten müssen.

Viele Start-ups wurden an der Uni gegründet und dienen alleine dazu, Erfindungen gewerblich zu vermarkten. Daher ist es oft das Intellectual Property wie Patente oder Gebrauchsmuster, die ein Start-up überhaupt erst wertvoll und für Investoren interessant machen. Doch wie funktioniert eine Patentanmeldung überhaupt und wo lauern die Fallstricke? Wir erklären den Anmeldungsprozess und die Zusammenhänge Schritt für Schritt.

Patentanmeldung
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1. Pssst! Keine Geheimnisse ausplaudern

„Vor allem rate ich nicht überall auszuplaudern, für welche Erfindung Sie ein Patent anmelden möchten“, betont Rechtsanwältin Tiffany Zilliox von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München, die sich aufs Patentrecht spezialisiert hat. Schließlich soll niemand die Idee klauen und für sich selbst zum Patent anmelden.

Doch es gibt noch einen zweiten Punkt, den es zu beachten gilt. Denn um ein Patent anzumelden, muss das Produkt oder das Verfahren eine Erfindung sein und deutlich über den aktuellen Kenntnisstand hinausgehen. Dabei ist es kontraproduktiv, zu viel von seiner Erfindung zu verraten. „Wenn man in eigenen Veröffentlichungen zu viel von seiner Erfindung preisgibt und dies womöglich noch von anderen Leuten aufgegriffen wird, besteht die Gefahr, dass das Patentamt dies nicht mehr als Neuheit anerkennt“, warnt Zilliox. Wer also z.B. in wissenschaftlichen Publikationen von seiner Erfindung berichtet, sollte sich bei den Details zurückhalten, um die Patentanmeldung nicht zu gefährden.

2. Was kann durch Patente geschützt werden?

Patentwürdig sind lediglich technische Produkte und Verfahren, die eine Neuerung darstellen und nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht auf der Hand liegen. Darüber hinaus muss diese Erfindung gewerbsmäßig verwertbar sein. Konkret heißt es im Gesetz: „Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG).“ Wer das nicht belegen kann, hat beim Patentamt schlechte Karten.

Kriterien für eine Patentanmeldung

  • Es handelt sich um ein Produkt oder ein Verfahren.
  • Es ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht naheliegend.
  • Es lässt sich gewerblich verwerten.

3. Wo liegen die Rechte?

Zilliox rät dafür zu sorgen, dass die Rechte an den Erfindungen an die GmbH (oder sonstige Kapitalgesellschaft) übertragen werden. Denn Investoren achten mit Argusaugen darauf, dass auch die Patente tatsächlich bei dem Unternehmen liegen und nicht etwa bei den Geschäftsführern. Daher sollten die Gründer sämtliche relevante Erfindungen und Patente auf die Gesellschaft übertragen.

Außerdem müssen die Beiträge der Arbeitnehmer an den Erfindungen gebührend honoriert werden, wobei die Kriterien des Arbeitnehmererfindergesetzes einzuhalten sind. Die Übertragung der Rechte muss z.B. im Arbeitsvertrag sauber geregelt und die beteiligten Arbeitnehmer angemessen finanziell beteiligt werden, womit ein Honorar jenseits des Lohns bzw. Gehalts erforderlich werden kann. „Das Thema wird oft übersehen“, berichtet Zilliox. Übrigens sollten auch die Partner und Arbeitnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Tiffany Zilliox

Es schadet nicht im Arbeitsvertrag klarzustellen, dass die Rechte an Erfindungen und Patenten beim Arbeitgeber liegen und im Übrigen das Arbeitnehmererfindergesetz gilt.

Tiffany Zilliox, Rechtsanwältin bei Norton Rose Fulbright in München

4. Die Anmeldung kann Jahre dauern

Für Patente ist in Deutschland generell das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig. Doch wer ein Patent anmeldet, braucht Geduld. Laut Zilliox können von Beantragung bis zur Ausstellung des Patents schon ein paar Jahre ins Land ziehen. Damit niemand einem das Patent wegschnappt, ist eine frühzeitige Anmeldung also sinnvoll.

„Doch schon nach der Einreichung der Anmeldung und deren Offenlegung (nach 18 Monaten) kann der Antragsteller im Streitfall gegen einen Patentverletzer einen Entschädigungsanspruch (etwa in Höhe einer üblichen Lizenz) geltend machen, auch wenn das Patent noch nicht erteilt ist. Aber erst nach der Erteilung des Patents hat der Patentinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, der in der Regel höher ausfällt als der einer Entschädigung", erläutert Zilliox.

Wem das zu lange dauert, kann auch ein „Gebrauchsmuster“ anmelden, was ein Produkt für zehn Jahre schützt. Anders als bei Patenten gilt dies nur für Produkte, nicht aber für Verfahren. Der Ablauf ist deutlich schneller, u. a. weil keine Prüfung stattfindet und dauert womöglich nur einige Wochen. Daher bezeichnet Zilliox „Gebrauchsmuster“ als „kleines Patent“. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

5. Patentanwälte hinzuziehen

Beim DPMA kann eigentlich jedermann ohne konkrete Vorbildung ein Patent beantragen. Doch sinnvoll ist das nicht. „Ich kann nicht dazu raten, dass allein zu machen“, warnt Zilliox. Vielmehr sollte ein Patentanwalt die Anmeldung aufsetzen. Bei einem Patentanwalt handelt es sich übrigens um keinen Juristen, sondern um jemanden mit einem technisch-naturwissenschaftlichen Studium sowie einer rechtlichen Zusatzausbildung.

Zilliox empfiehlt sich einen Patentanwalt zu suchen, der sich in dem jeweiligen technischen Gebiet auskennt. „Das hat auch einen weiteren Grund. Ein Patentanwalt kennt den richtigen Mittelweg zwischen genügend Detailangaben, um das Patent zu erhalten, und etwas vagen Formulierungen, damit möglichst viel vom Patent abgedeckt wird“, erläutert Zilliox. Dieser Balanceakt sei von einem Laien kaum zu bewältigen.

Den Trick mit den vagen Begriffen scheinen aber einige Antragsteller übertrieben zu haben. Jedenfalls warnt das DPMA in einer Broschüre: „Verkehrsübliche Begriffe sind Hilfsbegriffen wie ‚Vorrichtung‘, ‚Mittel‘, ‚Gerät‘ usw. vorzuziehen (z.B. ‚Blumentopf‘ statt ‚topfförmige Vorrichtung zur Aufnahme von Pflanzen und Erde.“

Ein Patentanwalt kann auch bei der Recherche zu den Rechten Dritter helfen. „Es ist ein Irrglaube, dass Patente und Gebrauchsmuster die Rechte Dritter ausschließen“, warnt Zilliox weiter. Beispielsweise könne es vorkommen, dass bei der Patentierung eines Verfahrens Teile davon schon früher von Anderen genutzt und sogar patentiert wurden. Daher empfiehlt Zilliox im Vorfeld genau zu recherchieren – z.B. bei den Wettbewerbern.

6. Kosten im Auge behalten

Bei der Patentanmeldung sollten die Erträge die Kosten übersteigen. Denn bei der Anmeldung fallen Gebühren sowie die Kosten für den Patentanwalt in Höhe von etwa 3000 bis 6000 Euro an. Allein für die Anmeldung werden 40 Euro (online) bzw. 60 Euro (Papier), 300 Euro für eine Recherche und 150 Euro für die Prüfung verlangt. Darüber hinaus wird eine jährliche Gebühr fällig, die im Verlauf der zwanzigjährigen Laufzeit des Patents kräftig ansteigt. Während das DPMA im dritten Jahr erstmals 70 Euro für die Verlängerung des Patents berechnet, sind es im Jahr 20 fast 2000 Euro.

Beispielsrechnung für DPMA:

40 Euro Anmeldegebühr (online)

300 Euro Recherchegebühr

150 Euro Prüfungsantragsgebühr

3000 (bis 6000) Euro für den Patentanwalt

13.170 Euro Verlängerungsgebühren (Jahr 3 bis 20)

= 16.660 Euro

 

Beispielsrechnung Europäisches Patentamt:

95 Euro Anmeldegebühr

1350 Euro Recherchegebühr

610 Euro Benennungsgebühr

3000 (bis 6000) Euro für den Patentanwalt

25.075 Euro Verlängerungsgebühren (Jahr 3 bis 20)

= 30.130 Euro.

Verlängerungskosten Patente

7. Deutsche, europäische oder andere Patente?

Es ist naheliegend, seine Erfindung beim DPMA in München anzumelden, womit die Erfindung für 20 Jahre gesichert ist. Allerdings wissen viele nicht, dass dieses Patent lediglich für Deutschland gilt und nicht für den Rest des Globus. Von daher können Start-ups ihre Erfindungen auch beim Europäischen Patentamt, ebenfalls in München, anmelden, dem insgesamt 38 Länder angehören – also deutlich mehr als die 27 EU-Mitglieder.

Allerdings müssen dann auch jährliche Gebühren für die Aufrechterhaltung des Patents in allen 38 Ländern gezahlt werden, was schon ein gewaltiges Sümmchen ergibt. Deswegen melden die meisten Start-ups Zilliox zufolge ihre Patente nur in den beabsichtigten Kernmärkten wie z.B. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien an. Darüber hinaus können Start-ups auch noch ein internationales Patent z.B. für die USA und China beantragen, was recht üblich ist.

Zilliox empfiehlt sich genau zu überlegen, in welchen Märkten man tätig sein will und wo die Konkurrenten sitzen und dort Patente anzumelden. Falls man im Ausland herstellen lässt, sollte man im Produktionsland ebenfalls ein Patent beantragen.

Das Ausfüllen des Anmeldeformulars genügt meistens nicht. Vielmehr sind u. a. erforderlich:

  • Anmeldeformular
  • Eine technische Beschreibung eurer Geschäftsidee
  • Patentansprüche (Schutzumfang des Patents)
  • Zeichnungen (falls notwendig)
  • eine Zusammenfassung der Geschäftsidee (nicht länger als 1.500 Zeichen)
  • eine Erfinderbenennung eurer Idee
TIPP

Gründer können eine WIPANO-Förderung beantragen. Dabei handelt es sich um ein Programm des Bundeswirtschaftsministeriums, das für „Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ steht. Die Beantragung muss noch vor dem Gang zum Patentanwalt erfolgen. Die Maximalförderung beläuft sich auf immerhin 16.600 Euro.

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8. Fazit: Patente sind bares Geld wert

Patente und Intellectual Property machen bei Start-ups oft einen Großteil des Unternehmenswertes aus. Umso wichtiger ist es, Patente in den einschlägigen Märkten − also auch im Ausland − frühzeitig anzumelden und die Rechte sauber auf die Gesellschaft zu übertragen. Um Ideenklau zu vermeiden und die Patentanmeldung nicht zu gefährden, ist Diskretion oberste Pflicht. Die Kosten fallen zumal mit Hilfe von WIPANO überschaubar aus.

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